rama6
Anmeldungsdatum: 04.07.2009 Beiträge: 66 Geschlecht: 
Wohnort: 265/46 Choa-Lai 76120 Cha-Am ThaiL.
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Klage meiner Frau vor dem VG Berlin. |
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Da ich vom Verfassungsgerichtshof Berlin die Absage meiner Klage auf den Rechtsschutz der Art. der Charta der EU erhalten habe, mit der Begründung, erst vor einem d Gericht eine Entscheidung zu Erstreiten, hat das meine Frau nun getan!
Meine Frau hat Klage eingereicht auf.:
Kein AI Sprachnachweis im Ausland mehr.
Zuständigkeit für die Visaerteilung ist nur die ABH in Deutschland, steht auch so in den VwV zum Aufenthaltsgesetz.
Berufen auf den § 1.2 der AufenthG, Völkerrechtsverträge sind Vorrangig. Stehen über die AufenthG.
Art. 7 der Charta, Schutz der Ehe. Da der Art. 6 des GG. vom BVerfG ausgehebelt wurde, mit dem Hinweis.: Deutschland darf die Ehepartner von Deutschen
in zwei Klassen einteilen.
Ehepartner von Deutschen aus Bevorzugten Ländern, dürfen in Deutschland ohne Visa und ohne AI einreisen.
Das ist ein Verstoss gegen den Art. 20 der Charta der EU! Die Gleichheit aller vor dem Gesetz.
Meiner Frau wurde von der ABH Berlin wiedersprochen, ihr Visa zu Erneuern, mit dem Hinweis auf § 51 der AufenthG.
Mit der Begründung, nach 6 Monaten Auslandaufenthalt erlischt die Aufenthaltserlaubnis!
Nur im gesammten § 51 steht nicht ein Wort, dieser § ist auch Anwendbar auf Ehepartner von Deutschen!
Das ist ein Verstoss gegen den Art. 21 Abs.2 der Charta der EU. Das ist eine Diskriminierung!
Auch ein Verstos, gegen den Art.7 der Charta, Schutz der Ehe. oder darf die ABH Berlin eine Rechtsgültige Eheschließung vor dem Standesamt Mitte einfach für Ungültig erklären?
Meine Frau hat auch bestanden auf die Vorlage beim EuGH, da nach dem Beschluss des EuGH diese Fragen zur Rechtsmäßigkeit nur vor dem EuGH geklärt werden dürfen.
Zu finden hier.:
http://curia.europa.eu/juris/docume....&occ=first&part=1
Da steht es.:
Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.
Meine Frau hat sich auch Berufen, auf den Art. 267 der AEUV.
Dazu schreibt der EuGH in seinem Beschluss.:
46 Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen ist nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Außerdem hat gemäß Art. 267 AEUV ein innerstaatliches Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Unionsrecht anhängig ist und dem dessen Sinn oder Reichweite nicht klar ist, das Recht oder gegebenenfalls die Pflicht, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415).
Nun können die Anwälte und die Bundesregierung rumspringen wie sie wollen, es führt kein Weg am EuGH vorbei. |
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